Das Asylverfahren
Immer wieder werden wir gefragt, wie ein Asylverfahren überhaupt abläuft. Zur Veranschaulichung verweisen wir gerne auf folgendes Schaubild, das 2015 von der Wochenzeitung Die Zeit veröffentlicht wurde.
Sehr ausführliche Informationen zum Asylrecht erhalten Sie auch auf der Internetseite des Niedersächsischen Flüchtlingsrates.
Gesetzliche Grundlagen finden Sie im Asylgesetz sowie im Asylbewerberleistungsgesetz und im Aufenthaltsgesetz.
Einige wichtige Begriffe, die Ihnen in Verbindung mit dem Asylverfahren häufig über den Weg laufen, erläutern wir Ihnen hier:
Wichtige Begriffe
Anerkennung als Flüchtling
Als Flüchtlinge werden nicht nur politisch Verfolgte anerkannt, sondern auch Menschen, denen wegen ihrer Rasse, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Heimatland Gefahr droht. Anders als bei Asylberechtigten muss diese Gefahr nicht vom Staat ausgehen, sondern kann auch von Parteien oder Organisationen stammen.
Asyl
Politisch Verfolgte erhalten in Deutschland Asyl. Dieses Recht ist in Artikel 16a Absatz 1 Grundgesetz verankert.
Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der befristet zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt wird. Diese sind zum Beispiel:
- Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG),
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18, 18a, 20, 21 AufenthG),
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG),
- Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36 AufenthG).
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu jedem dieser Zwecke ist jeweils an eigene Voraussetzungen gebunden.
Aufenthaltsgestattung
Die Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber gemäß § 55 AsylG stellt keinen Titel dar – sie beinhaltet das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet für die Dauer der Durchführung des Asylverfahrens.
Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA)
Nachdem sich ein Flüchtling als Asylsuchender gemeldet hat und durch die erkennungsdienstliche Behandlung gelaufen ist, erhält er nach § 63a AsylG eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA). Die BÜMA ist kein Aufenthaltstitel. Vielmehr handelt es sich bei der BÜMA um ein vorläufiges Aufenthaltspapier mit einer begrenzten Gültigkeitsdauer. Sie bescheinigt lediglich, dass sich die schutzsuchende Person nicht illegal, sondern zwecks Asylantragstellung in Deutschland aufhält.
Duldung
Wer keine Aufenthaltserlaubnis bekommt, wem also kein Asyl gewährt wird, der muss das Land wieder verlassen. Ihm droht die Abschiebung. Kann ein Mensch aber gerade nicht abgeschoben werden, weil er beispielsweise keinen Pass hat oder krank ist, darf er vorläufig bleiben und wohnt weiterhin im Asylbewerberheim. Er erhält vom Bundesamt eine Duldung. Dies gilt auch für Minderjährige, die ohne Erwachsene auf der Flucht sind.
Subsidiärer Schutz
Für diejenigen, die weder als Flüchtling anerkannt werden noch Asyl erhalten, gibt es die Möglichkeit des subsidiären (vorübergehenden) Schutzes. Dieser Aufenthaltsstatus wird Menschen gewährt, wenn ihnen im Heimatland Folter, Todesstrafe oder große Gefahr durch einen bewaffneten Konflikt drohen. Dann gilt ein Abschiebungsverbot und der Betroffene darf trotzdem eine Zeit lang in Deutschland bleiben.